Rechtsprechung
OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§§ 426 Abs. 1 Satz 1, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 26, 10d EStG
Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zustimmungen eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung können grds. nicht an während der Ehe getätigte Mehraufwendungen geknüpft werden; Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Steuerveranlagung (gemeinsame) - ausgleichspflichtige Erstattungsansprüche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bremen, 10.02.2011 - 66 F 2214/0
- OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 940
- FamRZ 2011, 1794
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06
Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter …
Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11
Vielmehr gilt das nur für die Belastungen, die der andere Ehegatte im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nicht zu tragen hat (BGH, FamRZ 2010, 269, 271).Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung kann deshalb nicht von einem Ausgleich der während des Zusammenlebens angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230; FamRZ 2010, 269, 271).
Insoweit ist die Interessenlage der vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 18.11.2009 (BGH, FamRZ 2010, 269, 271) zu Grunde lag.
- BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04
Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur …
Auszug aus OLG Bremen, 28.03.2011 - 5 WF 20/11
Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung muss nach der Rechtsprechung regelmäßig nur gegen Erstattung der Nachteile erfolgen, die dem Ehegatten, dessen Zustimmung verlangt wird, durch die gemeinsame Veranlagung entstehen (BGH, FamRZ 2007, 1229).Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung kann deshalb nicht von einem Ausgleich der während des Zusammenlebens angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230; FamRZ 2010, 269, 271).